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Bestätigung des Pfando-Geschäftsmodells durch den Bundesgerichtshof

Nachdem sich Pfando über lange Zeit vermehrt durch Oberlandesgerichte als auch der Presse dem Vorwurf ausgesetzt sah, dass ihr Vertragswerk gegen die Gewerbeordnung verstieße, hatte sich das Unternehmen entschieden, drei dieser Streitfälle der Klärung durch den Bundesgerichtshof zuzuführen.

Zur Entscheidung stand dort die Frage, ob das Geschäftsmodell von Pfando einen Verstoß gegen das Verbot des Rückkaufhandels darstellt.

Am 16. November 2022 hat nun das oberste deutsche Zivilgericht in diesen drei Fällen zugunsten der Pfando’s cash & drive GmbH entschieden, hob die angegriffenen Urteile auf und verwies die Verfahren zur Neuverhandlung zurück an die Instanzgerichte (BGH vom 16. November 2022 zu VIII ZR 221/21, VIII ZR 288/21, VIII ZR 290/21).

Der BGH sieht bei dem zur Prüfung vorliegenden Vertragsmodell keinen Verstoß gegen § 34 Abs. 4 der Gewerbeordnung und damit keine Missachtung des Verbots des Rückkaufhandels. Beeindruckend, zutreffend und rechtlich überzeugend führt der Bundesgerichtshof aus, dass die faktische Möglichkeit eines Rückerwerbs für die Erfüllung des Verbots des § 34 Abs. 4 GewO nicht ausreicht.

Das höchste deutsche Zivilgericht hat damit diese zentrale und lange umstrittene Rechtsfrage zugunsten der Pfando Unternehmensgruppe entschieden und Rechtssicherheit für die Zukunft hergestellt. Pfando sieht in den verkündeten Entscheidungen eine grundsätzliche Bestätigung des Geschäftsmodells.

Die Urteile zeigen erneut, dass die Verträge von Pfando’s interessengerecht für deren Kunden sind und sich zweifellos im Einklang mit der Rechtsordnung befinden.